Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Mai 2009
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DeKaTec Kraftwerkstechnik GmbH
§ 1-Allgemeines und Geltungsbereich
1.Unsere Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2.Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3.Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
4.Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2-Angebote und Vertragsabschluss
1.Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. den Auftrag erteilen zu wollen.
3.Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
4. Zeichnungen, Ablichtungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten der BHKW´s wie Leistungs-, Verbrauchs- und Emissionswerte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder für einer Vervielfältigung bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sie sind uns bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
5.Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung Vergütungspflichtig.
6.Der Kunde erhält eine Durchschrift des Auftragscheins.
7.Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die bei uns ausliegenden Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen erfolgen.
8.Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
9.Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gehören Arbeits- und Umweltschutzvorrichtungen nur dann zum Lieferumfang wenn sie den jeweils gültigen deutschen Arbeits- und Umweltschutzvorschriften entsprechen. Für die Beachtung von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften am Ort der Verwendung ist der Auftraggeber verantwortlich.
§ 3-Preise
1.Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie gelten für die Ausführung des Lieferumfangs innerhalb Deutschlands.
2.Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Auftrags außerhalb Deutschlands anfallen, werden vom Auftraggeber getragen.
3.Die Angebotspreise gelten nur bei vollständiger Auftragserteilung entsprechend unserem Angebot.
4.Im Angebot nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Wunsch des Auftragsgebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.Für Überstunden, Arbeiten zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
6.Wir sind berechtigt, für Leistungen, die später als 4 Monate nach Auftragserteilung erbracht werden, eine Verhandlung über die Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen, wenn seit der Angebotsabgabe Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen eingetreten sind.
7.Falls sich der Beginn oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, verzögert, sind wir berechtigt, die Arbeiten nach Ablauf von 2 Monaten nach Beginn der Verzögerung abzubrechen und die erbrachten Leistungen abzubrechen, wenn es innerhalb dieses Zeitraumes nicht zu einer Einigung über eine Preisanpassung gemäß vorstehenden Absatz 6 kommt. Das Gleiche gilt bei einer Unterbrechung der Arbeiten, die nicht von uns zu vertreten ist.
§ 4-Lieferzeiten und Liefertermine
1.Lieferzeiten sind freibleibend, es sei denn, unsererseits wurden verbindliche Liefertermine schriftlich zugesagt. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn wir dem Besteller innerhalb der vereinbarten Lieferfrist die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
2.Wenn die Ware verlade oder versandbereit liegt aber infolge von Verlade , Abfuhr oder Versandschwierigkeiten nicht verladen, abgefahren oder versendet werden kann, so gelten die Liefertermine als eingehalten und der Vertrag insoweit als von unserer Seite erfüllt.
3.In Fällen höherer Gewalt, bei Streit und Aussperrung, sowie aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verschieben sich die Termine – auch während eines Verzugs – um die Dauer des Einflusses derartiger Ereignisse. Eintritt und Dauer derartiger Ereignisse werden wir dem Besteller anzeigen. Bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen des Bestellers, die für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich sind, oder bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen werden Fristen unterbrochen.
4.In Liegt unsererseits Lieferverzug vor, so kann der Kunde nach erfolglosem Verstreichen einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist von zehn Wochen vom Vertrag zurücktreten oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung unsererseits Schadensersatz verlangen, allerdings beschränkt auf die Mehraufwendungen für einen vorgenommenen Deckungskauf. Weitere Ansprüche bestehen nicht, insbesondere wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und diejenige gemäß § 287 BGB ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
5.Es gilt als vereinbart, dass Teillieferungen erfolgen dürfen, es sei denn, dass dies ausdrücklich und in schriftlicher Form ausgeschlossen wird. Erfolgen Teillieferungen und werden diese von uns in Rechnung gestellt, so sind diese entsprechend § 6 dieser Liefer und Zahlungsbedingungen auszugleichen.
§ 5-Eigentumsvorbehalt
1.Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2.Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Auf unser Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.
3.Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4.Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3. und 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
5.Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6.Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
§ 6-Gefahrübergang, Versand
1.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und auch dann, wenn die Versendung nicht von dem Erfüllungsort nach diesen Bestimmungen vorgenommen wird. Verluste und Beschädigungen während des Transports gehen zu Lasten des Empfängers. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
2.Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.Ist die Ware versandbereit und verzögern sich die Abnahme bzw. Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Unternehmer über. Bereitgestellte Lieferungen sind prompt und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen.
4.Nimmt der Besteller nach Ablauf dieser Frist auch nicht innerhalb einer gesetzten weiteren Frist von 8 Tagen ab oder verweigert er ernsthaft die Annahme, so können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
§ 7-Vergütung und Zahlung
1.Die vereinbarte Auftragssumme ist wie folgt zur Zahlung fällig:
-60 % bei Auftragserteilung
-30 % bei Mitteilung der Versandbereitschaft
-10 % bei Inbetriebnahme und Abnahme
2.Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar und zwar unabhängig vom Eingang der Ware. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
3.Während des Verzugs ist die Geldschuld in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.Der Kunde hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
5.Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.Zwar ohne Gewähr für Protest und nur unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit. Die Kosten der Zahlungen, auch Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst, und der Verkäufer somit aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen), zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Verkäufers bestehen bleibt. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen und Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Kunde zu tragen.
7.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen, werden alle offenstehenden Forderungen sofort fällig. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferungen zur Folge.
§ 8-Vermögensverschlechterung
1.Der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wir ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Kunden erhalten auch wenn die Vermögenslage bei Vertragsabschluss schon die gleiche war so können wir, unter Aufhebung aller bestehenden Zahlungsvereinbarungen die gesamte Restschuld fällig stellen und nach unserer Wahl Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Herausgabe der Ware fordern. Der Nachweis solcher Umstände gilt u. a. durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei als erbracht.
2. Die Bestimmungen im Absatz 1 gelten entsprechend, wenn nach der Behebung von Wechseln in den Vermögensverhältnissen des Akzeptanten Verschlechterungen eintreten oder unsere Bank den zum Diskont eingereichten Wechsel ablehnt. Bei nicht pünktlicher Bezahlung eines Wechsels oder einer vereinbarten Rate werden die dann noch laufenden Wechsel und oder alle unsere noch offenen Restforderungen gegen den Kunden unter Aufhebung aller etwa vereinbarter Zahlungsfristen sofort fällig.
§ 9-Inbetriebnahme und Funktionsnachweis
1.Die Inbetriebnahme erfolgt schrittweise im Rahmen der jeweiligen technischen Erfordernisse und Gegebenheiten mit dem Ziel einer optimalen Funktion der Anlage (BHKW). Notwendige Änderungen und Ergänzungen der Anlage während der Inbetriebnahme bleiben vorbehalten.
2.Der Funktionsnachweis des von uns erbrachten Liefer- und Leistungsumfangs erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Inbetriebnahme. Es wird auf Basis der vereinbarten Betriebs- und Regelungsparameter durchgeführt. Die erfolgreiche Inbetriebnahme und der Funktionsnachweis werden schriftlich protokolliert.
3.Der Auftraggeber hat sämtliche Voraussetzungen, die für eine ungestörte Inbetriebnahme und sicheren Dauerbetrieb der Anlage notwendig sind, zu schaffen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist er dafür verantwortlich, dass die Anlage fertig installiert, verrohrt und verkabelt ist. Insbesondere hat er für die Bereitstellung von Energie und Betriebsmitteln entsprechend unseren Betriebsstoffvorschriften sowie für eine reibungslose Abnahme der erzeugten elektrischen Energie und der Wärme zu sorgen. Der Auftraggeber hat sein Personal zur Einweisung und Hilfestellung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach oder kann unser Liefer- und Leistungsumfang aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig in Betrieb genommen werden, gehen alle daraus entstehenden Behinderungen, Verzögerungen, Wartezeiten und Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erbringen. Für unseren Liefer- und Leistungsumfang stellen wir auf Anforderung die notwendigen Unterlagen bei. Gegebenenfalls erforderliche Messgeräte sind vom Auftraggeber beizustellen.
§ 10-Abnahme
1.Unverzüglich nach Abschluss des Funktionsnachweises erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Die Abnahme wird in einem Inbetriebnahme Protokoll festgehalten. Die Anlage gilt mit dem Datum des Inbetriebnahme Protokolls als vom Auftraggeber abgenommen.
2.Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen sei Anzeige des Abschlusses des Funktionsnachweises als erfolgt.
3.Die Abnahme kann vom Auftraggeber nur bei Vorliegen wesentlicher, den Betrieb der Anlage beeinflussender Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden im Inbetriebnahme Protokoll vermerkt und von uns innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
4.Die Abnahme ist nach Fertigstellung der Leistung vom Auftraggeber auch dann durchzuführen, wenn die Inbetriebnahme nur probeweise erfolgt ist.
§ 11-Gewährleistung
1.Wir leisten Gewähr für mangelfreie Konstruktion und Herstellung sowie fehlerfreie Materialauswahl entsprechend der Produktbeschreibung, im Übrigen nach dem jeweiligen Stand der Technik. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sofern der Verwendungsort im Ausland liegt, sind vorstehende Mängelansprüche des Auftraggebers auf die Ersatzlieferung frei deutscher Grenze beschränkt.
2.Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
4. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Erfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6.Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn dies ihm zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7.Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Inbetriebnahme und Abnahme, spätestens 18 Monate nach Datum der Auftragsbestätigung.
8.Abweichend hiervon verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers nach Ablauf von 24 Monaten beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme und Abnahme, spätestens 30 Monate nach Datum der Auftragsbestätigung, wenn der Kunde für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach Inbetriebnahme einen Wartungsvertrag mit einer von uns autorisierten Wartungsfirma abgeschlossen hat und die Wartung regelmäßig durchgeführt worden ist.
9.Mängelansprüche für Ersatzteile verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend mit dem Tag der Lieferung.
10.Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles (z.B. Zündkerzen, Öl- und Luftfilter) aus dessen Abnutzung bei Bestimmungsgemäßen Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als die oben genannten Fristen. Sofern der Austausch eines Verschleißteils nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.
12.Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
13.Schäden, die durch Nichteinhaltung unserer Betriebsanleitung und Betriebsvorschriften oder auf Grund der Wartung von, durch uns nicht autorisierten Personals entstanden sind, begründen keine Mängelansprüche. Der Auftraggeber hat uns die Betriebsaufzeichnungen des Betreibers und die Wartungsprotokolle des Wartungsunternehmens auf Anforderung umgehend zu übergeben.
14.Wir haften nicht für Schäden an einem vorzeitig in Betrieb genommenen BHKW, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaß-nahmen durch den Auftraggeber haben.
15.Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 9. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel sind ausgeschlossen.
16.Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 12-Haftungsbeschränkungen
1.Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2.Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
3.Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
4.Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13-Schlussbestimmungen
1.Zu der Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf es unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
2.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3.Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in 77815 Bühl. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
4.Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Kunden ist Bühl.
5.Der Kunde bestätigt, dass durch den von ihm erteilten Auftrag keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
6.Wurde unsererseits eine Gewährleistungsbürgschaft erbracht, so ist es dem Käufer bzw. Besteller nicht gestattet, diese auf ersten Zuruf hin in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme erfolgt nur nach und unter Vorlage eines entsprechenden Schiedsspruches.
7.Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
DeKaTec Kraftwerkstechnik GmbH
Im Mühlgut 9, 77815 Bühl-Weitenung